AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

GlowViral – Content & Marketing Agentur

Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend ‚AGB‘) gelten für alle Verträge zwischen GlowViral (nachfolgend ‚Auftragnehmer‘) und seinen Auftraggebern (nachfolgend ‚Auftraggeber‘) über die Erbringung von Content-Produktions-, Marketing- und verwandten Agenturleistungen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Briefing-Dokument oder der schriftlichen Leistungsbeschreibung (nachfolgend ‚Leistungsschein‘). Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(3) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsschein hinausgehen (z. B. zusätzliche Drehtage, Formatvarianten, Plattformoptimierungen), werden gesondert berechnet. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf Mehrleistungen hin, bevor er diese erbringt.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte Subunternehmer oder Freelancer zu vergeben, ohne dass dies der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere:

  • Briefing-Dokumente, Markenrichtlinien und CI-Vorgaben
  • Bild- und Videomaterial, Logos sowie sonstige Assets
  • Zugänge zu Social-Media-Profilen, Werbeanzeigenmanagern und sonstigen Plattformen
  • Rechtzeitige Rückmeldungen und Freigaben innerhalb vereinbarter Fristen

(2) Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

(3) Entstehen dem Auftragnehmer durch Verzögerungen seitens des Auftraggebers Mehrkosten (z. B. zusätzliche Drehvorbereitung, Umbuchungskosten), sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

(4) Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte, Angaben, Werbebotschaften und Claims rechtlich zulässig sind und frei von Rechten Dritter sind oder er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Die vollständige rechtliche Verantwortung für bereitgestellte Materialien und freigegebene Inhalte liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

§ 4 Abnahme und Korrekturschleifen

(1) Der Auftragnehmer stellt fertige Arbeitsergebnisse (z. B. Videoschnitte, Entwürfe, Kampagnenmaterialien) dem Auftraggeber zur Abnahme bereit.

(2) Im Leistungsumfang inbegriffen sind zwei (2) Korrekturschleifen, sofern im Leistungsschein nicht anders vereinbart. Jede weitere Korrekturschleife wird zum vereinbarten Stundensatz oder einem pauschalen Aufpreis gesondert berechnet.

(3) Eine Korrekturschleife umfasst zusammengefasste, klar formulierte Änderungswünsche in einer einzigen Rückmeldung. Nachträgliche Einzelkorrekturen zählen als neue Schleife.

(4) Meldet der Auftraggeber binnen fünf (5) Werktagen nach Übermittlung des finalen Arbeitsergebnisses keine begründeten Einwände, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen (stillschweigende Abnahme).

(5) Geringfügige Abweichungen, die den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen, begründen keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Leistungsschein. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Anzahlungsregelung nach Auftragswert:

  • Projekte bis 4.999,99 EUR netto: Zahlung in voller Höhe bei Auftragserteilung oder nach individueller schriftlicher Vereinbarung.
  • Projekte ab 5.000,00 EUR netto: 50 % des Gesamtpreises als Anzahlung bei Auftragserteilung fällig. Der verbleibende Restbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme zu begleichen.

(3) Abrechnungsmodelle für Retainer-Verträge:

  • Quartalsabrechnung: Die quartalsmäßige Pauschale wird jeweils zum ersten Werktag des Quartals im Voraus in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
  • Individuelle Abrechnung: Abweichende Zahlungsrhythmen (z. B. monatlich, projektbezogen innerhalb des Retainers) sind schriftlich im Leistungsschein zu vereinbaren und gelten dann vorrangig vor dieser Regelung.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, sofern keine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 6 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse (Videos, Grafiken, Texte, Konzepte etc.) sind urheberrechtlich geschützte Werke des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Freelancer.

(2) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die im Leistungsschein genannten Zwecke und Plattformen ein. Der Auftraggeber übernimmt mit der Veröffentlichung oder sonstigen Nutzung der Arbeitsergebnisse die vollständige rechtliche Verantwortung für deren Einsatz.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt das ausschließliche Nutzungsrecht beim Auftragnehmer. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe der Arbeitsergebnisse vor vollständiger Vergütung ist dem Auftraggeber untersagt.

(4) Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte sowie eine Bearbeitung der Werke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, erstellte Arbeiten als Referenz in seinem Portfolio, auf sozialen Medien und in Marketingmaterialien zu verwenden, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung entgegensteht.

(6) Musiklizenzen, Stock-Material und sonstige Drittinhalte sind nicht im Pauschalpreis enthalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Lizenzkosten werden nach Aufwand weitergegeben.

§ 7 Haftung und Verantwortung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber trägt die alleinige Haftung für:

  • Alle vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte, Materialien, Informationen und Assets sowie daraus resultierende Rechtsverletzungen gegenüber Dritten.
  • Die rechtliche Zulässigkeit aller vom Auftraggeber vorgegebenen oder freigegebenen Werbebotschaften, Werbeaussagen, Claims und Produktversprechen – insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbsrecht (UWG), Markenrecht und branchenspezifische Vorschriften.
  • Die Einholung erforderlicher Genehmigungen, Lizenzen oder Zustimmungen Dritter (z. B. abgebildete Personen, Musik, Markennamen), die für die Nutzung der erstellten Inhalte notwendig sind.
  • Schadensersatzansprüche Dritter, die aus der Nutzung, Veröffentlichung oder Verbreitung der vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber entstehen.

(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von bereitgestellten Inhalten, freigegebenen Werbematerialien oder der Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber entstehen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Erstattung angemessener Rechtsverteidigungskosten.

(3) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den Netto-Auftragswert der jeweiligen Leistung.

(5) Eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Strategien und unveröffentlichte Inhalte – vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

(2) Diese Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und für zwei (2) Jahre nach dessen Beendigung.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger bereits bekannt waren oder von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Einzelprojekte enden mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen oder dem vereinbarten Abgabedatum.

(2) Retainer-Verträge werden für die im Leistungsschein vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen (in der Regel ein Quartal oder sechs Monate). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängern sie sich automatisch um jeweils ein Quartal, sofern keine Kündigung mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums erfolgt.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen trotz Mahnung
  • Schwerwiegender Verletzung der Mitwirkungspflichten
  • Insolvenz oder drohender Zahlungsunfähigkeit einer Partei

(4) Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund während der Mindestlaufzeit sind bereits begonnene und geplante Leistungen anteilig zu vergüten. Bereits entstandene Aufwendungen (Freelancer, Lizenzen, Equipment) sind vollständig zu erstatten.

§ 10 Subunternehmer und Freelancer

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Subunternehmer und Freelancer einzusetzen. Er stellt sicher, dass diese den vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen und zur Einhaltung von Vertraulichkeit und Datenschutz verpflichtet sind.

(2) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für das Verschulden beauftragter Subunternehmer wie für eigenes Verschulden.

(3) Die Namen beauftragter Subunternehmer müssen dem Auftraggeber nur auf ausdrückliche Anfrage mitgeteilt werden.

§ 11 Datenschutz

(1) Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen nationalen Datenschutzgesetzen.

(2) Sofern der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. Verwaltung von Werbekonten), wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geschlossen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

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